Auch für Hartz IV Empfänger Medikamentenzuzahlung
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in seinem Urteil, dass Hartz IV Empfänger ebenso für Medikamente zuzahlen müssen wie alle anderen. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass die Unterstützung durch Harz IV in Höhe von 347 Euro über dem verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum läge. Durch eine jährliche Zuzahlung von 41,40 Euro wird das Existenzminimum von Harz IV-Empfängern nicht unterschritten, so das Gericht. Dies bedeutet, dass auch Arbeitslose die gesetzlichen Zuzahlungen für Medikamente und weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen müssen.
Mit diesem Urteil wies das BSG die Klage eines arbeitslosen Mannes ab, der seinen Eigenanteil von monatlich 3,45 Euro an seinen Medikamenten als zu
hohe Belastung ansah (BSG, Az: B 1 KR 10/07 R).
