Kindertagesstätte und Schule
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beginnt bereits in den Bereichen Erziehung und Bildung. Dementsprechend wollen wir durch Integrationshilfe die gemeinsame Erziehung und Bildung von Kindern mit und ohne Behinderung ermöglichen, indem unsere MitarbeiterInnen auf den speziellen Unterstützungs- und Förderbedarf der Kinder mit Behinderung bzw. Beeinträchtigung eingehen und sie in das Gruppengeschehen der jeweiligen Einrichtung einbinden.
Leistungen und Grundlagen der Kindergarten- / Schulassistenz
Die Integrationshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in den Bereichen Kindertagesstätten und Schulen richten sich nach dem § 54 Abs. 1, Nr. 4. SGB XII. Hierbei leistet der Integrationshelfer während eines Teils bzw. der gesamten Kindergarten- bzw. Schulzeit Hilfestellung und hilft so mit, Defizite zu kompensieren, ohne jedoch die Selbstbestimmung des Klienten einzuschneiden.
Aufgaben der Kindergarten- / Schulassistenz
Die Aufgaben des Integrationshelfers in Kindergarten und Schule ist an den jeweiligen Bedarf des Kindes gebunden. Auch sollen sie in Absprache mit den zuständigen Lehrkräften / ErzieherInnen festgehalten sein.
Hierzu gehören:
- Begleitung bei Schulweg, in der Klasse, auf Klassenfahrten
- pflegerische Unterstützung
- Hilfen im Unterricht / Motivation
- Betreuung und Integration im Klassenverband/Kindergartengruppe
- Motivation
- Elterngespräche
- Teambesprechungen
Der Integrationshelfer fungiert somit als Schnittstelle zwischen Lehrpersonal und Klasse / Kindergartengruppe und dem Kind.
Gesetzliche Grundlagen
Die Integrationshilfe in Kindergarten und Schule ist gesetzlich in § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII gesichert. Hier wird die Eingliederungshilfe als „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu“ umschrieben.
Zur Vorbereitung auf die Schulpflicht zählt der Besuch einer Kindertagesstätte. Die Leistungen hier werden im § 55 Abs. 2, Nr. 2 SGB XII (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) wiederum als „heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind“ konkretisiert.
Finanzierung der Kindergarten- / Schulassistenz
In der Regel übernimmt das Amt für Soziale Leistungen die Kosten für einen Integrationshelfer in der Kindertagesstätte / Schule oder das Amt für Jugend, Familie nach § 35a SGB VIII nach Antrag und Prüfung. Dies gilt ebenso für den Integrationshelfer in der Schule.
Ziele von Integrationshilfe in Kindergarten / Schule
- Gruppenfähigkeit
- Motivation
- Förderung der Selbstständigkeit
- Verbesserung der kognitiven Wahrnehmung
- schnelleres Erreichen von Förderzielen
- Rehabilitation
- Abbau von Vorurteilen
Dauer von Kindergarten - / Schulassistenz
Die Integrationshilfe in Kindergarten /Schule kann sowohl für eine vorbestimmte Zeit wie auch für die komplette Kindergarten- / Schulzeit dem Kind je nach Bedarf zur Seite stehen.
